Beratung
Der VSK hilft seinen Mitgliedern dabei, den Spagat zwischen Kunst und Brot-Erwerb zu meistern.
Grundsätzlich gibt es für Szenen- und Kostümbildner|innen sowohl die Möglichkeit angestellt oder auf selbstständiger Basis zu arbeiten.
Als selbstständiger Werkunternehmer verhandelt der|die Szenen- oder Kostümbildner|in mit der Produktion die Erbringung der vertraglich festgelegten Werkleistung. Wie jeder Unternehmer muss der|die Selbstständige für die private wie für die berufliche Absicherung selbst Vorsorge tragen. Umfassende Mindestrechte, wie sie für Arbeitnehmer|innen gesetzlich garantiert sind, gibt es für Selbstständige nicht. Bei der Berechnung ihres Honorars sollten Sie den Aufwand für alle wesentlichen Kosten, die Sie als selbstständige|r Unternehmer|in erwirtschaften müssen, berücksichtigen: Beiträge zur Kranken-, Renten-, und Pflegeversicherung, Beiträge zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung, Berufshaftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung, Unfall- und Betriebsunfähigkeitsversicherung, KFZ-Versicherung, Versicherung für Arbeitsmittel, Büromiete und -einrichtung, Technik und Büroartikel, Kommunikationskosten, Buchhaltung und Steuerberatung, Website, Drucksachen, Akquisition, Seminare, Fachliteratur, Krankheit, Urlaub, Auftragsausfälle, Alterssicherung.
Der|Die bei der Produktion angestellte Szenen- oder Kostümbildner|in ist in den Arbeitsablauf der Filmproduktion eingebunden und per Definition weisungsgebunden; die Mindestbezahlung richtet sich nach dem gesetzlich geltenden Tarifvertrag.
Per Statusfeststellungsverfahren wird von der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung per Einzelfallprüfung die Sozialversicherungspflicht des|der Auftragnehmers|in geprüft. Das betriff nur selbstständig arbeitende Szenen- und Kostümbildner|innen.
Zur Durchführung des Statusverfahrens wird der Vertrag mit dem Formular VO27 bei der Deutschen Rentenversicherung eingereicht und geprüft. Es empfiehlt sich, das Verfahren möglichst frühzeitig bei den Vertragsverhandlungen anzusprechen und gegebenenfalls in die Wege zu leiten - ein einmal erteilter Bescheid bezieht sich nur auf den konkreten Vertrag und hat keine Auswirkung auf andere oder zukünftige Projekte bei anderen Firmen oder Projekten.